Hinweisgebersystem

Gesetze, Regeln und interne Vorgaben einzuhalten hat beim Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ludwigslust e.V. und der Soziale Betreuungsgesellschaft Ludwigslust mbH die höchste Priorität. 

Denn nur wenn Regeln und Normen eingehalten werden, können wir Schaden vom Kreisverband und der Sozialen Betreungsgesellschaft sowie unseren Beschäftigten und Geschäftspartnern abwenden. Fehlverhalten muss daher frühzeitig erkannt, aufgearbeitet und unverzüglich abgestellt werden.

Das Hinweisgebersystem gibt Ihnen die Möglichkeit, uns über Regel- und Rechtsverstöße zu informieren und somit zur deren Aufdeckung beizutragen. Allen Hinweisgebern wird dabei Vertraulichkeit der Information und Anonymität zugesichert. Der Compliance-Beauftragte leitet die notwendigen Schritte zur Aufklärung ein, prüft und dokumentiert alle Verdachtsfälle vollständig und aussagekräftig.

Hinweise geben – aber wo?

ANONYM ONLINE

Sie können einen Hinweis über folgenden Link abgeben: 

Hinweisgeberschutzsystem
 

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Alle Informationen zum Hinweisgebersystem
 

Hinweise abgeben – folgendes sollten Sie beachten!

Damit Ihr Hinweis angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass der Hinweis so konkret wie möglich ist.

Sie sollten bei einer Meldung folgende fünf Fragen berücksichtigen:
 

  • Wer?
    Um wen geht es? Wer ist betroffen?
     
  • Was?
    Was ist passiert? Schilderung des Sachverhalts.
     
  • Wann?
    Wann war der Vorfall? 
     
  • Wie?
    Wie oft ist der Vorfall passiert? Wie hat sich der Vorfall ereignet?
     
  • Wo?
    Wo hat sich der Vorfall ereignet?

     

Informationen zum Hinweisgeber-System

Interne Meldestelle

Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet alle Beschäftigungsgeber ab einer bestimmten Größenordnung, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können.

Der DRK-Kreisverband Ludwigslust e.V. hat für sich und seine Tochtergesellschaft DRK Soziale Betreuungsgesellschaft Ludwigslust mbH (beide zusammen nachfolgend „DRK“ genannt) eine zentrale Meldestelle eingerichtet und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgaben dieser internen Meldestelle (nachfolgend „Meldestelle“ genannt) an einen externen Dienstleister zu vergeben.

Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde die QDIS – Datenschutzberatung Kunz, Inhaber Marco Kunz (www.qdis-dsb.de) beauftragt.

Die Meldestelle soll helfen, etwaige Verstöße schnellstmöglich aufzuklären und etwaige Missstände frühzeitig abzustellen.

Wer kann sich an die Meldestelle wenden und wer ist gem. HinSchG geschützt?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: 

  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
     
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen; Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter


Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind. 

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. 
Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden (nicht abschließend): 

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
     
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
    Beispiele sind Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
     
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa:
    • Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche,
    • Vorgaben zur Produktsicherheit,
    • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
    • Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz,
    • Regelungen des Verbraucherschutzes,
    • Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik,
    • Regelungen des Vergaberechts,
    • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
    • Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.


Eine abschließende Übersicht können Sie dem § 2 – Sachlicher Anwendungsbereich HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetzt) entnehmen.

Sollten Sie Zweifel haben, ob ein Hinweis, den Sie abgeben möchten, vom HinSchG erfasst ist, können Sie sich zur Klärung dieser Frage an die Meldestelle wenden.

Wer nimmt Hinweise entgegen?

Hinweise werden von der internen Meldestelle, der QDIS - Datenschutzberatung Kunz entgegengenommen und bearbeitet. Beschäftigte können das Hinweisgeber-System auf verschiedenen Wegen erreichen:

Über das Internet-Portal sind anonyme Kontaktaufnahmen und Kommunikation möglich.

Auf Wunsch hinweisgebender Personen besteht die Möglichkeit zu einer persönlichen Zusammenkunft mit Beschäftigten der Meldestelle.

Die Case-Manager in der Meldestelle sind Fachkräfte mit Erfahrung. Sie üben ihre Tätigkeit frei und unabhängig aus. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.

Die Identität von hinweisgebenden Personen wird gegenüber dem DRK dann offengelegt, wenn die hinweisgebende Person ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt. Alle Informationen, die die Meldestelle erhält, werden in der Meldestelle vertraulich behandelt.

Prozess nach Eingang eines Hinweises

Nach Eingang eines Hinweises in der Meldestelle folgen diese Schritte:

  • Bestätigung des Eingangs eines Hinweises innerhalb von sieben Tagen
  • Prüfung, ob der Verstoß in den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt
  • Kontakt halten mit der hinweisgebenden Person (auch bei anonymen Hinweisen möglich, die über das Internet-Portal erfolgt sind)
  • Prüfung der Stichhaltigkeit eingegangener Hinweise
  • Ersuchen um weitere Informationen beim Hinweisgeber, soweit dies erforderlich scheint
  • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen
  • Rückmeldung an die hinweisgebende Person, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Hinweises bzw. früher, sofern die zu ergreifenden internen Maßnahmen abgeschlossen sind
  • Hinweis und alle zugehörigen Informationen, die Kommunikation, die Bearbeitung und eingeleiteten Maßnahmen werden dokumentiert und 3 Jahre aufbewahrt
Hinweise

Hinweisgeber sind der Wahrheit verpflichtet. Im Falle einer Falschmeldung ist die hinweisgebende Person nach § 38 HinSchG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Die Kommunikation mit der internen Meldestelle ist kein rechtsfreier Raum. Hinweisgeber, die im Rahmen der Abgabe von Hinweisen strafbare Handlungen vornehmen, zum Beispiel Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder strafbares Mobbing, können dafür belangt werden.